# LG München I: Freispruch im Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher Verurteilung wegen illegalen Online-Glücksspiels

Veröffentlicht am 11. September 2026 von [Susanne Schuebel](/blog/autor/susanne-schuebel)

Nach einer Verurteilung wegen der Teilnahme an unerlaubtem Online-Glücksspiel in erster Instanz hat das Landgericht München I den von Rechtsanwalt René Scheier gemeinsam mit Rechtsanwalt István Cocron verteidigten Angeklagten im Berufungsverfahren freigesprochen.

Unser Mandant, deutscher Staatsbürger, hatte während eines Aufenthalts in der Türkei an einem Online-Glücksspiel teilgenommen. Der Anbieter richtete sein Angebot auch an deutsche Nutzer und trat mit einer ausländischen Glücksspiellizenz auf. In erster Instanz wurde unser Mandant wegen der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 285 StGB verurteilt.

**Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens standen insbesondere zwei Fragen:**

Ist deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar, wenn die Teilnahme am Online-Glücksspiel aus der Türkei erfolgt? Und kann dem Spieler nachgewiesen werden, dass er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, an einem unerlaubten Glücksspiel teilzunehmen?

Beide Fragen zeigen, warum die strafrechtliche Bewertung von Online-Glücksspiel erheblich komplexer sein kann, als es der Tatvorwurf zunächst vermuten lässt.

### Erfahren Sie mehr über

- Freispruch nach erstinstanzlicher Verurteilung: Das Landgericht München I sprach unseren Mandanten im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel nach § 285 StGB frei.
- Spielteilnahme an Online-Glücksspiel aus der Türkei: Ein zentraler Punkt war die Frage, ob deutsches Strafrecht auf die im Ausland erfolgte Spielteilnahme überhaupt anwendbar war.
- Vorsatz nicht selbstverständlich: Für eine Strafbarkeit nach § 285 StGB genügt es nicht, dass ein Spieler die fehlende Erlaubnis hätte erkennen können. Entscheidend ist, ob ihm der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden kann.

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## Gilt deutsches Strafrecht bei einer Spielteilnahme aus der Türkei?

Der erste zentrale Ansatzpunkt unserer Verteidigung war der Aufenthaltsort unseres Mandanten während der Spielteilnahme.

Grundsätzlich gilt: Wer eine Straftat in Deutschland begeht, unterliegt dem deutschen Strafrecht. Für die Bestimmung des Tatorts gilt das sogenannte Ubiquitätsprinzip (§ 9 StGB): Eine Tat kann insbesondere dort begangen sein, wo der Täter gehandelt hat oder wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

Bei der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel nach § 285 StGB kommt es grundsätzlich darauf an, wo sich der Spieler während der Teilnahme befindet. Unser Mandant hatte jedoch von der Türkei aus gespielt. Aus Sicht der Verteidigung lag der Tatort daher nicht in Deutschland.

Zwar kann deutsches Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Auslandstaten gelten (§ 7 StGB). Dafür kann jedoch entscheidend sein, ob das vorgeworfene Verhalten auch am ausländischen Tatort strafbar ist. Für die Türkei waren hierzu im Verfahren keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden.

Damit bestanden bereits erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.

**_„Wer aus dem Ausland an einem Online-Glücksspiel teilnimmt, unterliegt nicht automatisch dem deutschen Strafrecht.“_**

Doch selbst wenn deutsches Strafrecht anwendbar gewesen wäre, blieb eine zweite entscheidende Frage: Hatte unser Mandant überhaupt vorsätzlich an einem unerlaubten Glücksspiel teilgenommen?

## Freispruch im Berufungsverfahren

Die Verteidigung setzte damit an zwei entscheidenden Punkten an: der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und dem erforderlichen Vorsatz unseres Mandanten.

Das Landgericht München I sprach unseren Mandanten im Berufungsverfahren schließlich vom Vorwurf der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel frei.

Der Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände ist. Gerade bei grenzüberschreitendem Online-Glücksspiel können der Aufenthaltsort des Spielers, die konkrete Gestaltung des Angebots und die Vorstellung des Spielers von dessen Legalität für die strafrechtliche Bewertung entscheidend sein.

Eine erstinstanzliche Verurteilung sollte daher genau darauf geprüft werden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend berücksichtigt wurden.

**_"Eine Verurteilung in erster Instanz bedeutet deshalb noch lange nicht, dass ein Verfahren endgültig verloren ist."_**

## Wir helfen Ihnen!

Läuft ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Online-Glücksspiels gegen Sie oder wurden Sie bereits wegen der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel verurteilt?

Bei dem Vorwurf des illegalen Online-Glücksspiels hängt die Strafbarkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Tatort, Erlaubnis des Anbieters und insbesondere der Vorsatz des Spielers können entscheidende Ansatzpunkte für die Verteidigung sein.

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## Über René Scheier

![2025-07-14_Rene-Scheier-Portrait-edited.jpg.webp](files/team/2025-07-14_Rene-Scheier-Portrait-edited.jpg.webp)René Scheier ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht.

Er verteidigt regelmäßig Spieler, Vermittler und Anbieter in Ermittlungsverfahren wegen illegalen Online-Glücksspiels. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf der frühzeitigen Entwicklung einer Verteidigungsstrategie und der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit überhaupt vorliegen.

## Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da

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