Expertise: Verteidigung gegen Einziehung im Waffenrecht

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. März 2021 (Az. 3 StR 474/19) behandelt die Frage, ob bei der Einziehung von Taterträgen die Produktions- und Transportkosten für die gelieferten Waren abgezogen werden dürfen. In diesem Fall ging es um die bandenmäßige Ausfuhr von Kriegswaffen.

Kernaussage des Urteils:

Das Landgericht hatte entschieden, dass die Produktions- und Transportkosten nicht von dem einzuziehenden Betrag abzuziehen sind. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB solche Kosten außer Betracht bleiben, wenn sie für die Tat oder deren Vorbereitung aufgewendet wurden.

Begründung:

  1. Abzugsverbot für Aufwendungen: Nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB dürfen Aufwendungen, die für die Tat oder deren Vorbereitung getätigt wurden, nicht abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen vom Täter selbst oder von einem Dritten getätigt wurden.
  2. Aufwendungen für die Tat: Im vorliegenden Fall wurden die Produktions- und Transportkosten für die Ausfuhr der Kriegswaffen aufgewendet. Diese Aufwendungen waren nach Auffassung des Gerichts Teil des strafrechtswidrigen Geschäfts und fallen daher unter das Abzugsverbot. Es spielt keine Rolle, ob die Waffen speziell für die Ausfuhr hergestellt oder aus einem vorhandenen Lagerbestand entnommen wurden.
  3. Gutgläubigkeit Dritter: Die Gutgläubigkeit der an der Tat unbeteiligten Dritten, wie etwa der Organe des betroffenen Unternehmens, ist für das Abzugsverbot unerheblich. Das Gericht bestätigte, dass die Einziehung des Erlangten eine Maßnahme eigener Art darstellt und keine strafähnliche Wirkung entfaltet, sodass eine schuldhafte Verstrickung des Drittbegünstigten nicht erforderlich ist.

Auswirkungen des Urteils:

Dieses Urteil unterstreicht die strenge Anwendung des Bruttoprinzips bei der Einziehung von Taterträgen, insbesondere bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht. Die Entscheidung stellt klar, dass das Abzugsverbot auch für Aufwendungen gilt, die bewusst und willentlich in ein strafrechtswidriges Geschäft investiert wurden. Selbst gutgläubige Dritte können sich nicht auf eine Milderung der Einziehungsmaßnahme berufen, da die Härtefallklausel des alten Rechts abgeschafft wurde.

Das Urteil hat somit erhebliche Bedeutung für Fälle, in denen Vermögensabschöpfungen aufgrund strafrechtswidriger Handlungen vorgenommen werden, und stärkt die Wirksamkeit der Einziehung als Instrument zur Sicherstellung der Rechtsordnung.

In Fällen wie dem Urteil des BGH vom 30. März 2021 (Az. 3 StR 474/19) wird die Bedeutung einer fundierten strafrechtlichen Beratung und Verteidigung besonders deutlich. Es gibt mehrere Gründe, warum eine qualifizierte Rechtsberatung in solchen komplexen strafrechtlichen Angelegenheiten unerlässlich ist:

1. Komplexität der Rechtslage

Das Strafrecht, insbesondere im Bereich der Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB, ist äußerst komplex und ständigen Änderungen unterworfen. Die rechtlichen Bestimmungen zur Einziehung von Taterträgen und das Abzugsverbot von Aufwendungen erfordern detaillierte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage. Eine erfahrene strafrechtliche Beratung kann die rechtlichen Feinheiten verstehen und entsprechend strategisch reagieren.

2. Vermeidung von Vermögensverlusten

Die Einziehung von Taterträgen kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Betroffenen haben, insbesondere wenn das Bruttoprinzip angewendet wird und keine Abzüge für Produktions- und Transportkosten erfolgen. Eine wirksame Verteidigung kann dazu beitragen, Vermögensverluste zu minimieren oder zumindest sicherzustellen, dass nur rechtmäßig erlangte Gelder eingezogen werden.

3. Schutz von Drittbeteiligten

In vielen Fällen sind auch gutgläubige Dritte betroffen, die keine Kenntnis von den strafrechtlich relevanten Handlungen hatten, aber dennoch mit den Konsequenzen konfrontiert werden. Eine qualifizierte strafrechtliche Beratung kann dabei helfen, die Rechte dieser Dritten zu schützen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung zu verhindern oder abzumildern.

4. Rechtsfolgenabschätzung

Eine rechtliche Beratung ermöglicht es den Betroffenen, die potenziellen Konsequenzen ihrer Handlungen realistisch einzuschätzen. Dazu gehört auch die Bewertung, ob eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sinnvoll ist oder ob es besser ist, sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vorzubereiten.

5. Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft

In vielen Fällen ist es möglich, mit der Staatsanwaltschaft über die Höhe der einzuziehenden Beträge oder andere Maßnahmen zu verhandeln. Eine erfahrene Strafverteidigung kann hier entscheidende Vorteile bieten, indem sie günstigere Konditionen aushandelt oder auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirkt.

6. Strategische Verteidigung

Eine durchdachte Verteidigungsstrategie ist entscheidend, um die bestmöglichen Ergebnisse für den Mandanten zu erzielen. Dies kann die Anfechtung der Einziehung, die Anfechtung von Beweisen oder die Argumentation bezüglich der Rechtswidrigkeit bestimmter Maßnahmen umfassen.

Fazit

Eine kompetente strafrechtliche Beratung und Verteidigung ist in Fällen wie der bandenmäßigen Ausfuhr von Kriegswaffen unerlässlich, um die rechtlichen und finanziellen Risiken zu minimieren, die Rechte der Betroffenen zu schützen und eine faire Behandlung im Strafverfahren zu gewährleisten. Die Beratung hilft nicht nur bei der Verteidigung gegen Vorwürfe, sondern auch dabei, sich in einem komplizierten und oft undurchsichtigen Rechtssystem zurechtzufinden.