Durchsuchungsbeschluss und anonyme Anzeige

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied am 14. Februar 2024 im (Az.: 18 Qs 49/23) über die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung, die auf einer anonymen Anzeige basierte. Der Fall betraf eine Apothekerin, die beschuldigt wurde, Medikamente an Privatpatienten gegen Barzahlung ausgegeben zu haben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese von den Krankenkassen übernommen werden könnten. Sie rechnete die Medikamente dann zusätzlich bei den Krankenkassen ab, was zu finanziellen Schäden für die Patienten und Versicherungen führte (RSW).

Das Gericht stellte fest, dass eine anonyme Anzeige als Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung ausreichen kann, wenn sie von „beträchtlicher sachlicher Qualität“ ist und durch schlüssige Tatsachen untermauert wird. In diesem Fall enthielt die anonyme Anzeige detaillierte Informationen und Beweise, wie einen Bildschirmabzug des Warenwirtschaftssystems der Apotheke, der die Vorwürfe unterstützte.

Gesetzliche Vorschriften

  • § 102 StPO (Strafprozessordnung) – Durchsuchung bei Beschuldigten: Diese Vorschrift erlaubt die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der Person und der Sachen des Beschuldigten, wenn dieser einer Straftat verdächtigt wird. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die über bloße Vermutungen hinausgehen.
  • § 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung: Diese Vorschrift regelt das Verfahren bei der Anordnung und Durchführung von Durchsuchungen. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist erforderlich, außer es liegt Gefahr im Verzug vor.
  • § 53 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger: Apotheker und andere Berufsgeheimnisträger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Informationen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden. Dieses Recht gilt jedoch nicht, wenn sich das Verfahren gegen den Berufsgeheimnisträger selbst richtet.
  • § 304 StPO – Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen: Diese Vorschrift regelt das Beschwerderecht gegen richterliche Beschlüsse und Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Hierdurch können Beschuldigte gegen Durchsuchungsbeschlüsse vorgehen.

Das Landgericht wies die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse zurück. Es betonte, dass bei der Prüfung anonymer Anzeigen besondere Sorgfalt erforderlich ist, um das Risiko falscher Verdächtigungen zu minimieren. Die richterliche Anordnung war laut Gericht verhältnismäßig und basierte auf einem konkreten Tatverdacht, der durch die anonymen Hinweise ausreichend begründet wurde.