Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25. April 2024 (Az. 18 KLs 502 Js 2487/21)
Am 25. April 2024 fällte das Landgericht Nürnberg-Fürth ein bedeutendes Urteil, das sich mit den Grenzen der strafrechtlichen Beihilfe auseinandersetzt.
Hintergrund des Falls
Im Mittelpunkt stand die Anklage gegen mehrere Personen, die verdächtigt wurden, als Strohmänner agiert zu haben. Die Personen wurden beschuldigt, illegal Arbeitnehmer beschäftigt und Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern hinterzogen zu haben. Die Strohmänner sollten durch die Registrierung von Unternehmen und das Eröffnen von Bankkonten die Taten unterstützt haben.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, das Hauptverfahren gegen die beihilfeleistenden Angeklagten abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass für diese Personen kein ausreichender Beweis für einen Beihilfevorsatz vorlag.
Begründung
Der Beihilfevorsatz setzt einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus: Der Angeklagte muss sowohl die Haupttat als auch seine Unterstützung bewusst und gewollt fördern.
Das Gericht betonte, dass bloße neutrale Handlungen wie die Registrierung eines Gewerbes oder die Eröffnung eines Bankkontos nicht automatisch einen Beihilfevorsatz begründen. Für eine strafrechtliche Verurteilung muss nachgewiesen werden, dass die Angeklagten die illegalen Aktivitäten von A erkannten und billigend in Kauf nahmen.
Es fehlten konkrete Beweise, die darauf hinwiesen, dass die die kriminellen Absichten des Haupttäters bekannt waren und diese unterstützt werden sollten. Der Bericht des Hauptzollamtes und die Anklageschrift lieferten keine hinreichenden Beweismittel, die den erforderlichen Vorsatz der Beihilfe belegen könnten. Diese Dokumente fokussierten sich hauptsächlich auf die Verantwortlichkeit des Haupttäters und nicht auf die Absichten der anderen Angeklagten.
Das Gericht unterstrich, dass Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruhen müssen und nicht auf Spekulationen. Allein das Wissen um die Durchführung formaler Handlungen wie die Gewerbeanmeldung reicht nicht aus, um einen Vorsatz für die Unterstützung der Haupttat zu begründen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Angeklagten bewusst zur Durchführung der Haupttat beigetragen haben.
Dieses Urteil ist wegweisend, da es die Anforderungen an den Beihilfevorsatz im deutschen Strafrecht präzisiert. Es verdeutlicht, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht allein auf Vermutungen über das Wissen und die Absichten der Angeklagten gestützt werden kann. Vielmehr müssen belastbare Beweise vorliegen, die eine bewusste und gewollte Unterstützung der Haupttat nachweisen.